Denn es liegt ein öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag vor, den der Bereich Y. und der Beschwerdeführer am (…) 2001 abgeschlossen haben. Dieser Vertrag löste ein bestehendes (altrechtliches) Anstellungsverhältnis auf den 1. Januar 2002 ab, wobei die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Vertrag nicht befristet wurde. Nach Art. 10 Abs. 1 BPG können die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt beendigen.