4 Auf die weitergehenden Ausführungen in den Eingaben an die PRK wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Aus den Erwägungen: 1.a. und b. (…) 2.a. und b. (…) 3. Vorliegend ist nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch materiell das neue (öffentliche) Recht des Bundes, mithin vorab das Bundespersonalgesetz, anzuwenden. Denn es liegt ein öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag vor, den der Bereich Y. und der Beschwerdeführer am (…) 2001 abgeschlossen haben.