20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) komme der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. In einer prozessleitenden Verfügung sei der Bereich Y. daher anzuweisen, die Lohnzahlungen ab 1. August 2003 unverzüglich wieder aufzunehmen und die ausstehenden Löhne von August-Dezember 2003 nachzubezahlen. D. In seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2004 beantragt das Departement Z., die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.