Eine Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberschaft bestehe nicht. Das Departement Z. sei X. mit der erwähnten Vereinbarung in grosszügiger Art und Weise entgegengekommen und es sehe keinen Anlass für weitere Leistungen. C. Gegen die Verfügung des Departementes Z. vom 5. Dezember 2003 lässt X. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Januar 2004 bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) Beschwerde erheben.