Soweit das Departement Z. an seiner Rechtsauffassung festhalte, erwarte er eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Darauf teilte der Bereich Y. dem Vertreter von X. in einem mit einer Rechtsmittelbelehrung an die Personalrekurskommission versehenen Schreiben vom 5. Dezember 2003 mit, das Departement Z. halte vollumfänglich an seiner im Schreiben vom 29. Oktober 2003 dargelegten Rechtsauffassung fest. Das mit X. bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis sei mit der Auflösungsvereinbarung in ein per Ende Juli 2003 befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden. Eine Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberschaft bestehe nicht.