Im Namen von X. stellte sich Fürsprecher C. in einem Schreiben vom 14. November 2003 demgegenüber auf den Standpunkt, die Vereinbarung vom 18. Oktober bzw. 6. November 2002 stelle einen Vergleich dar und aus Ziff. 9 folge klar, dass das Departement Z. für mögliche Ansprüche von X. hafte, die durch Krankheit, Unfall usw. während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (also bis 31. Juli 2003) entstanden seien. Er ersuche demnach, die Lohnzahlungen an X. unverzüglich wieder aufzunehmen. Soweit das Departement Z. an seiner Rechtsauffassung festhalte, erwarte er eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.