Der Bereich Y. informierte X. mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 dahingehend, dass die von ihm gemeldete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 31. Juli 2003 hinaus bewirke und das Departement Z. nicht zu (Kranken-) Lohnzahlungen über den 31. Juli 2003 hinaus verpflichtet sei. Im Namen von X. stellte sich Fürsprecher C. in einem Schreiben vom 14. November 2003 demgegenüber auf den Standpunkt, die Vereinbarung vom 18. Oktober bzw. 6. November 2002 stelle einen Vergleich dar und aus Ziff.