Die Allgemeine Arbeitslosenkasse teilte X. mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 mit, sie lehne Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2003 ab, wobei sie u. a. auf Ziff. 9 der Vereinbarung vom 6. November 2002 verwies, wonach X. mit der Vereinbarung auf mögliche Ansprüche wegen Krankheit usw. nicht verzichtet habe. Der Bereich Y. informierte X. mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 dahingehend, dass die von ihm gemeldete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 31. Juli 2003 hinaus bewirke und das Departement Z. nicht zu (Kranken-) Lohnzahlungen über den 31. Juli 2003 hinaus verpflichtet sei.