3 Y. schriftlich über die seit 1. Juli 2002 erfolglos getätigten Bemühungen, eine Anstellung zu finden. Von dem für Outplacement und Weiterbildung eingesetzten Betrag von maximal CHF xx.- benutzte er CHF 7’560.- für PC-Kurse sowie CHF 3’040.- für eine Studienreise im Hinblick auf die Übernahme einer selbständigen Beratertätigkeit. Die Allgemeine Arbeitslosenkasse teilte X. mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 mit, sie lehne Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2003 ab, wobei sie u. a. auf Ziff.