2 4. Die Lohnfortzahlung wird bis längstens am 31. Juli 2003 garantiert. Tritt X. eine neue Anstellung an, wird das Departement Z. in dem Umfange von seiner Lohnfortzahlungs- bzw. Abrechnungspflicht gegenüber Sozialversicherungen und Pensionskasse befreit, als X. an seiner neuen Arbeitsstelle verdient. X. ist verpflichtet, dem Departement Z. die Konditionen seiner Anstellung mitzuteilen. 5. Das Arbeitszeugnis umfasst das Zwischenzeugnis vom 30. November 2001 und eine Arbeitsbestätigung. X. hält ausdrücklich fest, dass er die am 14. Juni 2002 erfolgte Beurteilung seiner Arbeitsleistung vollumfänglich zurückweist.