2. X. wurde per 01. Juli 2002 freigestellt. 3. X. bezieht ab 01. Juli 2002 bis 31. Juli 2003 sein Ferienguthaben. Die Pikettentschädigung bis 30. Juni 2002 wird X. noch überwiesen. Er ist verpflichtet, sich um eine neue Anstellung zu bemühen und das Zustandekommen einer solchen unverzüglich dem Departement Z. mitzuteilen.