1 - Zwar könnte sich der Arbeitgeber mittels Vereinbarung bereit erklären, für den Fall der Krankheit des Arbeitnehmers am Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses den Lohn über die gesetzliche Pflicht hinaus weiterzubezahlen. Eine solche Verpflichtung kann aber der vorliegend abgeschlossenen Vereinbarung nicht entnommen werden (E. 3d).