Lohnfortzahlungspflicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Auslegung einer Vergleichsvereinbarung. Art. 10 Abs. 2 Bst. c BPG. Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 BPV. Art. 23 VBPV. - Wird ein auf unbefristete Zeit abgeschlossenes bestehendes Arbeitsverhältnis mittels Vereinbarung auf einen bestimmten, in der Zukunft liegenden Endtermin aufgelöst, wird es in ein befristetes umgewandelt (E. 3a). Die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall endet bei dieser Vertragsart analog der privatrechtlichen Regelung spätestens mit dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses (E. 3b und c).