{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-68-121--_2004-03-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006260.pdf?ID=150006260", "Checksum": "f7983652a1501abe358f0d996dfd06c8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.121 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 23.03.2004 JAAC 68.121 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 23.03.2004 JAAC 68.121 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 23.03.2004 JAAC 68.121 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:42", "Checksum": "4b6bdee17feead0c72a3c0767b280d89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 23.03.2004 JAAC 68.121 \r\n\n 2\n4. Die Lohnfortzahlung wird bis längstens am 31. Juli 2003 garantiert. Tritt X.\neine neue Anstellung an, wird das Departement Z. in dem Umfange von seiner\nLohnfortzahlungs- bzw. Abrechnungspflicht gegenüber Sozialversicherungen\nund Pensionskasse befreit, als X. an seiner neuen Arbeitsstelle verdient. X. ist\nverpflichtet, dem Departement Z. die Konditionen seiner Anstellung mitzuteilen.\n5. Das Arbeitszeugnis umfasst das Zwischenzeugnis vom 30. November\n2001 und eine Arbeitsbestätigung. X. hält ausdrücklich fest, dass er die am\n14. Juni 2002 erfolgte Beurteilung seiner Arbeitsleistung vollumfänglich\nzurückweist. Das Departement Z. erstellt eine Arbeitsbestätigung, die inhaltlich\n- vor der Unterzeichnung der Vereinbarung - mit X. abgesprochen wird. Die\nArbeitsbestätigung wird Zug um Zug mit der Unterzeichnung der vorliegenden\nVereinbarung X. übergeben.\n6. Im Interesse des wirtschaftlichen Fortkommens und der beruflichen\nNeuorientierung, finanziert das Departement Z. X. gegen Nachweis der\nentsprechenden Kosten ein Outplacement bzw. Weiterbildungen mit einem\nKostendach bis zu einer Höhe von CHF xx.-. Das Departement Z. bezahlt die\nAnwaltskosten (inklusive Kostenvorschuss von CHF 3’228.-) von X. (siehe\ndazu auch Pkt. 10). Die Parteikosten werden innerhalb von 10 Tagen nach\nUnterzeichnung dieser Vereinbarung fällig.\n7. Über die interne und externe Kommunikation hinsichtlich der Aufhebung des\nArbeitsverhältnisses verständigen sich die Parteien - unter Beachtung der Ziff. 11\nder vorliegenden Vereinbarung - informell.\n8. Der Bereich Y. des Departementes Z. wird alle an X. adressierte - nicht im\nZusammenhang mit dem Departement stehende Post - sei es, dass sie als E-mail\noder per Fax/Briefe eingeht, wie z. B. militärische Mitteilungen etc. einmal\nwöchentlich weiterleiten. Entsprechendes gilt für die Telefonanrufe auf die\nGeschäftsnummer von X. X. ist dafür besorgt, seine Adressänderung möglichst\nrasch mitzuteilen.\n9. Mit der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung erklären\nsich die Parteien - mit Ausnahme möglicher Ansprüche von X. wegen\nKrankheit, Unfall, etc. und den Abrechnungspflichten des Bereichs Y.\ngegenüber Sozialversicherungen/ Pensionskasse - per Saldo aller Ansprüche\nauseinandergesetzt.\n10. Das Departement Z. bezahlt die Anwaltskosten von X. in der Höhe von\nCHF xx.- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,6% MWST.\n11. Über die Modalitäten der vorliegenden Vereinbarung wird Stillschweigen\nvereinbart. Die Parteien verpflichten sich, sich jeglicher Äusserungen, welche das\nprivate oder wirtschaftliche Fortkommen behindern oder den Ruf der anderen\nPartei schädigen könnte, zu enthalten.\n12. Sollte X. seinen Verpflichtungen gemäss Ziff. 3 und 4 nicht nachkommen, wird\ndas Departement Z. zuviel geleistete Zahlungen nachfordern.»\nB. Am 29. Juli 2003 erhielt der Bereich Y. von X. ein Arztzeugnis. Darin\nbescheinigt med. prakt. B., (…), dass X. seit 28. Juli 2003 notfallmässig in seiner\nBehandlung steht und voraussichtlich für 4-8 Wochen wegen Krankheit ganz\narbeitsunfähig ist. Der gleiche Arzt stellte in der Folge weitere Zeugnisse aus,\nin denen er weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von X. bescheinigte,\nletztmals am 27. Januar 2004. Am 30. Juli 2003 informierte X. den Bereich\n\n"}