1 - Die Anstellung als Assistent ist naturgemäss zeitlich begrenzt. Auf jeden Fall ist die wiederholte Verlängerung eines Anstellungsvertrages als Assistent ohne dessen Umwandlung in einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag rechtlich zulässig (E. 2b). - Die Verordnung über die Assistenten ist anwendbar, wenn die ETHL eine Person anstellt, deren Pflichtenheft tatsächlich dem eines Assistenten entspricht. Dieselbe Verordnung regelt hingegen das Arbeitsverhältnis zwischen der ETHL und einer Person mit anderer Funktion nicht. Auf diesen Fall sind grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen der Angestelltenordnung anwendbar (E. 2b).