7 erweist sich daher als mit dem Diskriminierungsverbot von Art. 3 GlG vereinbar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Verfahren, die sich auf das Gleichstellungsgesetz stützen, sind - ausser bei mutwilliger Prozessführung - kostenlos (Art. 13 Abs. 5 GlG). Anspruch auf eine Parteientschädigung ist nicht gegeben (Art. 64 VwVG). Informations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral