Aufgrund dieser Überlegungen kommt die Fachkommission zum Schluss, dass die von der Verwaltung dargelegten Differenzierungskriterien objektiv und nicht geschlechtsspezifisch seien. Die Eidgenössische Personalrekurskommission sieht keinen Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen. Unterschiede in der Führungsfunktion bzw. mit Bezug auf die Verantwortung sind sachlich haltbare Kriterien für eine ungleiche Lohneinstufung (BGE 124 II 532 E. 4c; Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2001, S. 62 E. 5e in fine). Gleiches gilt für Unterschiede in den Entscheidkompetenzen. Die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Beförderung in die Besoldungsklasse 22