Personalfachleute mit teilweiser Führungsfunktion und Mitverantwortung für die Personalprozesse auf Stufe Amt seien in den Lohnklassen 20/21 eingestuft. Die Beschwerdeführerin wirke demgegenüber vor allem beratend und vermittelnd und habe weder direkte Führungs- und Steuerungsverantwortung noch selbstständige Entscheidkompetenz. Der Vergleich der vom Departement und EPA eingereichten Stellenbeschriebe mit jenem der Beschwerdeführerin bestätige diese Einschätzung. Aufgrund dieser Überlegungen kommt die Fachkommission zum Schluss, dass die von der Verwaltung dargelegten Differenzierungskriterien objektiv und nicht geschlechtsspezifisch seien.