Von einer einheitlichen Ausbildung könne zudem nicht ausgegangen werden. Die Einreihung der Stelle richte sich deshalb nach den konkreten Gegebenheiten entsprechend den Umschreibungen in den Beförderungsvorschriften. Ein Vergleich sei daher bestenfalls in einzelnen konkreten Fällen möglich. Weiter hält die Fachkommission fest, dass nur Personalchefinnen und -chefs die Besoldungsklassen 24 und 26 (und ausnahmsweise noch höher) erreichen könnten, d. h. Personalfachleute mit Führungsfunktion und umfassender Entscheidkompetenz. Personalfachleute mit teilweiser Führungsfunktion und Mitverantwortung für die Personalprozesse auf Stufe Amt seien in den Lohnklassen 20/21 eingestuft.