119 zu Art. 3). Was den Beruf des Personalfachmanns respektive der Personalfachfrau anbetrifft, so hält die Eidgenössische Personalrekurskommission mit der Fachkommission diesen jedenfalls nicht für typisch weiblich, so dass die Frage einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung entfiele. Somit stellt sich die Frage, ob die unterschiedliche Einreihung der Sozialberaterinnen und Sozialberater einerseits und der Personalfachleute andererseits sachbezogen in deren Arbeit begründet ist. c. Die Fachkommission stellt zunächst fest, dass ein typisierter Aufgabenbeschrieb für Personalfachleute in der Bundesverwaltung fehlt. Von einer einheitlichen Ausbildung könne zudem nicht ausgegangen werden.