6 abweicht, wenn triftige Gründe vorliegen (vgl. Arioli, a.a.O., S. 278; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 146, B II. b). b. Die Fachkommission erachtet den Beruf der Sozialberaterin respektive des Sozialberaters als typisch weiblich, jenen der Personalfachleute weder als typisch weiblich noch als typisch männlich. Diese Einschätzung teilt die Eidgenössische Personalrekurskommission. Bei der Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung sind 80% der Mitarbeitenden Frauen.