116 zu Art. 3). Anders als bei der direkten Diskriminierung werden bei der indirekten Diskriminierung Merkmale gewählt, die grundsätzlich bei beiden Geschlechtern vorliegen können, faktisch aber von einem Geschlecht viel häufiger erfüllt werden (Freivogel/Steiner, a.a.O., S. 994). a. Die Einreihung der Stelle der Beschwerdeführerin ist unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Geschlechter von der Begutachtenden Fachkommission Gleichstellungsgesetz der Bundesverwaltung überprüft worden. Diese kam in ihrem Gutachten vom 4. April 2002 zum Schluss, eine indirekte Diskriminierung liege nicht vor. Wie ihr Name schon sagt, hat die Fachkommission lediglich begutachtende Funktion.