Eine direkte Lohndiskriminierung ist demzufolge nicht gegeben. 5. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BBl 1993 I 1295; BGE 127 III 213 E. 3c, BGE 125 I 79 E. 2a, BGE 124 II 425 E. 7, BGE 124 II 530 f. E. 3a).