per 1. Februar 2001 ad personam in die 21. Besoldungsklasse befördert. Die Einreihung ihrer Stelle in die 20. Besoldungsklasse entspricht den Beförderungsvorschriften, die bis Ende 2001 in Kraft waren. Gemäss der Laufbahnreihe 25 werden Sozialberater/innen bis maximal in die 20. Besoldungsklasse eingereiht. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, es gebe in der Bundesverwaltung Sozialberater, die entgegen diesen Vorschriften in einer höheren Besoldungsklasse eingestuft seien. Ein solcher Tatbestand geht auch nicht aus den Akten hervor. Eine direkte Lohndiskriminierung ist demzufolge nicht gegeben.