4. Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und wenn sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (BBl 1993 I 1295; BGE 125 I 79 E. 2a; Elisabeth Freivogel/Olivier Steiner, Die Regelung der Überzeitzuschläge und das Verbot der Geschlechterdiskriminierung, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2001, S. 993). Die Stelle der Beschwerdeführerin ist maximal in der 20. Besoldungsklasse eingereiht. Bis zum 31. Januar 2001 war die Beschwerdeführerin in diese Besoldungsklasse eingestuft. Mit der angefochtenen Verfügung wurde sie