b. Vorliegend geht es um eine Beförderung ohne Übertragung einer anderen Funktion, eines anderen Amtes oder zusätzlicher Aufgaben, mithin um eine rein lohnmässige Höhereinstufung. Es handelt sich damit um eine Frage der Lohngleichheit (vgl. Kathrin Arioli, Die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes auf öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse des Bundes, in: Helbling/Poledna, a.a.O., S. 263). Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 3 Abs. 2 GlG haben Mann und Frau insbesondere Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.