Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verbotes der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. a. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz [GlG], SR 151.1) dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. b. Vorliegend geht es um eine Beförderung ohne Übertragung einer anderen Funktion, eines anderen Amtes oder zusätzlicher Aufgaben, mithin um eine rein lohnmässige Höhereinstufung.