Die Einreihung anderer Ämter und die Beförderung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden mit anderen Worten nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf das zweite Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin kann daher nur insoweit eingetreten werden, als die Laufbahnreihe 25 für die Einreihung der Stelle der Beschwerdeführerin von Bedeutung ist. 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verbotes der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.