Andererseits beantragt sie, die Laufbahnreihe 25 der Sozialarbeiter/innen gemäss Beförderungsvorschriften für die Ämter der allgemeinen Bundesverwaltung sei dahingehend zu überprüfen, ob aufgrund eines Verwaltungsfehlers eine Diskriminierung dieser Berufsgruppe entstanden sei und ob für diese Berufsgruppe Anspruch auf eine (rückwirkende) Beförderung bestehe. Die angefochtene Verfügung betrifft ausschliesslich die Einreihung der Stelle der Beschwerdeführerin und die besoldungsmässige Beförderung der Beschwerdeführerin. Die Einreihung anderer Ämter und die Beförderung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden mit anderen Worten nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.