Die Beschwerdeführerin stellt einerseits das Begehren, ihre Stelle sei in die 22. Besoldungsklasse einzureihen (mit Endbewertung in der 24. Besoldungsklasse) und (sinngemäss), sie sei rückwirkend per 1. Juli 1999 in die 22. Besoldungsklasse zu befördern. Andererseits beantragt sie, die Laufbahnreihe 25 der Sozialarbeiter/innen gemäss Beförderungsvorschriften für die Ämter der allgemeinen Bundesverwaltung sei dahingehend zu überprüfen, ob aufgrund eines Verwaltungsfehlers eine Diskriminierung dieser Berufsgruppe entstanden sei und ob für diese Berufsgruppe Anspruch auf eine (rückwirkende) Beförderung bestehe.