4 Peter Helbling/Thomas Poledna, Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 558). Die Beschwerdeführerin rügt, die angefochtene Verfügung verletze das Gleichstellungsgesetz. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist demnach zulässig und die Eidgenössische Personalrekurskommission für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 51 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021).