100 Abs. 1 Bst. e des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über die Beförderung aus. Nach Abs. 2 Bst. b von Art. 100 OG findet Abs. 1 Bst. e indessen keine Anwendung auf Verfügungen über die Gleichstellung der Geschlechter auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundespersonal (vgl. dazu André Moser, Der Rechtsschutz im Bund, in: