In ihrem Gutachten vom 13. Oktober 2000 kam die BEKO I zum Schluss, die Stelle sei richtig bewertet, und empfahl, die Stelle von X. wie bisher in der 20. Besoldungsklasse zu belassen. Gestützt darauf hielt das Departement mit Verfügung vom 25. Januar 2001 fest, die Aufgaben von X. seien mit der 20. Besoldungsklasse bewertet, das Gesuch um Beförderung in die 22. Besoldungsklasse per 1. Juli 1999 werde abgelehnt und X. werde im Rahmen des Lohnbandbreiten-Modells auf den 1. Februar 2001 zur Fachbeamtin der 21. Besoldungsklasse ad personam befördert. B.