- Unterschiede in der Führungsfunktion bzw. mit Bezug auf die Verantwortung sind sachlich haltbare Kriterien für eine ungleiche Lohneinstufung. Gleiches gilt für Unterschiede in den Entscheidkompetenzen. Die darauf gestützte Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Beförderung in die Besoldungsklasse 22 erweist sich daher als mit dem Diskriminierungsverbot von Art. 3 GlG vereinbar (E. 5c). - Verfahren, die sich auf das Gleichstellungsgesetz stützen, sind - ausser bei mutwilliger Prozessführung - kostenlos (Art. 13 Abs. 5 GlG; E. 6). Personale federale. Parità fra uomini e donne. Classificazione e promozione di assistenti sociali.