Weder behauptet die Beschwerdeführerin noch geht aus den Akten hervor, es gebe in der Bundesverwaltung Sozialberater, die entgegen den Vorschriften in einer höheren Besoldungsklasse eingestuft seien; eine direkte Lohndiskriminierung ist demzufolge nicht gegeben (E. 4). - Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (E. 5). - Unterschiede in der Führungsfunktion bzw. mit Bezug auf die Verantwortung sind sachlich haltbare Kriterien für eine ungleiche Lohneinstufung.