- Es ist Sache des Arbeitgebers, die Vermutung einer Diskriminierung gemäss Art. 6 GlG zu widerlegen. Die Beweislast wird mit anderen Worten umgekehrt, mit der Folge, dass der Arbeitgeber das Fehlen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu beweisen hat (E. 3c). - Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und wenn sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt.