Bundespersonal. Gleichstellung von Frau und Mann. Einreihung und Beförderung von Sozialberater/innen. - Gegen eine Verfügung über eine Beförderung kann mit der Rüge, das Gleichstellungsgesetz sei verletzt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden; demnach ist als Vorinstanz die Eidgenössische Personalrekurskommission für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 100 Abs. 2 Bst. b OG; E. 1b). - Es ist Sache des Arbeitgebers, die Vermutung einer Diskriminierung gemäss Art. 6 GlG zu widerlegen.