{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-09-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-67-7--_2002-09-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006122.pdf?ID=150006122", "Checksum": "dc2757e7b8d1d76caab0fd9180ca5a62"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 05.09.2002 JAAC 67.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 05.09.2002 JAAC 67.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 05.09.2002 JAAC 67.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:19", "Checksum": "4dae14df18a45ee8155da7e88819cf64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 05.09.2002 JAAC 67.7 \r\n\n 5\nzu widerlegen. Die Beweislast wird mit anderen Worten umgekehrt, mit\nder Folge, dass der Arbeitgeber das Fehlen einer geschlechtsspezifischen\nDiskriminierung zu beweisen hat (BGE 127 III 212 E. 3b, BGE 125 I 82 E. 4a).\n4. Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung\nausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt,\ndas nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und wenn\nsie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (BBl 1993 I 1295; BGE 125 I 79 E. 2a;\nElisabeth Freivogel/Olivier Steiner, Die Regelung der Überzeitzuschläge und das\nVerbot der Geschlechterdiskriminierung, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP]\n2001, S. 993).\nDie Stelle der Beschwerdeführerin ist maximal in der 20. Besoldungsklasse\neingereiht. Bis zum 31. Januar 2001 war die Beschwerdeführerin in diese\nBesoldungsklasse eingestuft. Mit der angefochtenen Verfügung wurde sie\nper 1. Februar 2001 ad personam in die 21. Besoldungsklasse befördert.\nDie Einreihung ihrer Stelle in die 20. Besoldungsklasse entspricht den\nBeförderungsvorschriften, die bis Ende 2001 in Kraft waren. Gemäss\nder Laufbahnreihe 25 werden Sozialberater/innen bis maximal in die\n20. Besoldungsklasse eingereiht. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, es\ngebe in der Bundesverwaltung Sozialberater, die entgegen diesen Vorschriften\nin einer höheren Besoldungsklasse eingestuft seien. Ein solcher Tatbestand\ngeht auch nicht aus den Akten hervor. Eine direkte Lohndiskriminierung ist\ndemzufolge nicht gegeben.\n5. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal\ngeschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend\nAngehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen\nbenachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BBl 1993 I 1295;\nBGE 127 III 213 E. 3c, BGE 125 I 79 E. 2a, BGE 124 II 425 E. 7, BGE 124\nII 530 f. E. 3a). Mit anderen Worten ausgedrückt, ist eine indirekte\nLohndiskriminierung dann gegeben, wenn sich aus dem Vergleich der\nBewertung einer klar geschlechtsspezifisch identifizierten Arbeit auf der\neinen Seite mit der Bewertung der gegengeschlechtlich identifizierten\noder nicht geschlechtsspezifisch identifizierten Arbeit auf der anderen\nSeite eine Bewertungsdifferenz ergibt, die nicht sachbezogen in der Arbeit\nselbst begründet ist (Elisabeth Freivogel, in: Bigler-Eggenberger/Kaufmann,\nKommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel 1997, Rz. 116 zu Art. 3).\nAnders als bei der direkten Diskriminierung werden bei der indirekten\nDiskriminierung Merkmale gewählt, die grundsätzlich bei beiden\nGeschlechtern vorliegen können, faktisch aber von einem Geschlecht viel\nhäufiger erfüllt werden (Freivogel/Steiner, a.a.O., S. 994).\na. Die Einreihung der Stelle der Beschwerdeführerin ist unter dem\nAspekt der Gleichbehandlung der Geschlechter von der Begutachtenden\nFachkommission Gleichstellungsgesetz der Bundesverwaltung überprüft\nworden. Diese kam in ihrem Gutachten vom 4. April 2002 zum Schluss, eine\nindirekte Diskriminierung liege nicht vor. Wie ihr Name schon sagt, hat die\nFachkommission lediglich begutachtende Funktion. Die Beschwerdeinstanz\nist an das Ergebnis des Gutachtens nicht gebunden. Allerdings verfügen die\nMitglieder der Fachkommission über besondere Fachkenntnisse, so dass\ndie Eidgenössische Personalrekurskommission von deren Beurteilung nur\n\n"}