{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-09-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-67-7--_2002-09-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006122.pdf?ID=150006122", "Checksum": "dc2757e7b8d1d76caab0fd9180ca5a62"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 05.09.2002 JAAC 67.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 05.09.2002 JAAC 67.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 05.09.2002 JAAC 67.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:19", "Checksum": "4dae14df18a45ee8155da7e88819cf64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 05.09.2002 JAAC 67.7 \r\n\n 4\nPeter Helbling/Thomas Poledna, Personalrecht des öffentlichen Dienstes,\nBern 1999, S. 558). Die Beschwerdeführerin rügt, die angefochtene Verfügung\nverletze das Gleichstellungsgesetz. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nan das Bundesgericht ist demnach zulässig und die Eidgenössische\nPersonalrekurskommission für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde\nzuständig. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit\neinzutreten (Art. 50 und 51 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über\ndas Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021).\n2. Die Beschwerdeführerin stellt einerseits das Begehren, ihre Stelle\nsei in die 22. Besoldungsklasse einzureihen (mit Endbewertung in der\n24. Besoldungsklasse) und (sinngemäss), sie sei rückwirkend per 1. Juli 1999\nin die 22. Besoldungsklasse zu befördern. Andererseits beantragt sie, die\nLaufbahnreihe 25 der Sozialarbeiter/innen gemäss Beförderungsvorschriften\nfür die Ämter der allgemeinen Bundesverwaltung sei dahingehend zu\nüberprüfen, ob aufgrund eines Verwaltungsfehlers eine Diskriminierung\ndieser Berufsgruppe entstanden sei und ob für diese Berufsgruppe Anspruch\nauf eine (rückwirkende) Beförderung bestehe. Die angefochtene Verfügung\nbetrifft ausschliesslich die Einreihung der Stelle der Beschwerdeführerin\nund die besoldungsmässige Beförderung der Beschwerdeführerin. Die\nEinreihung anderer Ämter und die Beförderung anderer Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeiter bilden mit anderen Worten nicht Gegenstand des\nvorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf das zweite Rechtsbegehren der\nBeschwerdeführerin kann daher nur insoweit eingetreten werden, als die\nLaufbahnreihe 25 für die Einreihung der Stelle der Beschwerdeführerin von\nBedeutung ist.\n3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verbotes der\nDiskriminierung aufgrund des Geschlechts.\na. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die\nGleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz [GlG], SR 151.1)\ndürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts\nweder direkt noch indirekt benachteiligt werden.\nb. Vorliegend geht es um eine Beförderung ohne Übertragung einer\nanderen Funktion, eines anderen Amtes oder zusätzlicher Aufgaben, mithin\num eine rein lohnmässige Höhereinstufung. Es handelt sich damit um\neine Frage der Lohngleichheit (vgl. Kathrin Arioli, Die Anwendung des\nGleichstellungsgesetzes auf öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse des\nBundes, in: Helbling/Poledna, a.a.O., S. 263). Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April\n1999 (BV, SR 101) und Art. 3 Abs. 2 GlG haben Mann und Frau insbesondere\nAnspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Eine besoldungsmässige\nDiskriminierung kann sich sowohl aus der Entlöhnung einer bestimmten\nPerson im Vergleich mit Personen des anderen Geschlechts ergeben als auch\naus der generellen Einstufung bestimmter Funktionen. Auch hier kann die\nDiskriminierung direkt oder indirekt sein (BGE 124 II 531 E. 3b).\nc. Bezüglich Entlöhnung wie Beförderung wird eine Diskriminierung\nvermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht\nwird (Art. 6 GlG). Es ist alsdann Sache des Arbeitgebers, die Vermutung\n\n"}