Es liegt ihr keine willkürliche Differenzierung zugrunde. c. Eine ähnliche Situation entstand beim Übergang vom Beamtengesetz zum Bundespersonalgesetz im Bereich der Sozialzulagen. Hat ein Beamter am 31. Dezember 2001 geheiratet, erhielt er eine Heiratszulage nach Art. 43 Abs. 1 BtG; vermählte er sich erst am 1. Januar 2002 gab es keine solche Zulage, weil das BPG diese nicht mehr kennt. Wurde eine Bundesangestellte am 31. Dezember 2001 Mutter, hatte sie Anspruch auf eine Geburtszulage nach Art. 43 Abs. 2 BtG; kam das Kind jedoch erst am 1. Januar 2002 zur Welt, entfiel die Zulage, weil sie im neuen Recht nicht vorgesehen ist. Vergleichbare Probleme stellen sich auch im Steuerrecht.