Jene Angestellten werden jedoch gleich behandelt wie diejenigen, die das entsprechende Anstellungsjahr am 30. Dezember 2001 vollendeten, also ebenfalls vor Inkrafttreten des BPG. Und diese werden gleich behandelt wie alle andern Angestellten, die ein entsprechendes Jubiläum vor dem 31. Dezember 2001 begingen; auch diese werden das Dienstaltersgeschenk erst bei der nächsten Vollendung einer 5-Jahresperiode erhalten. Die Ungleichbehandlung all dieser Angestellten lässt sich aus technischen und praktischen Gründen rechtfertigen. Es liegt ihr keine willkürliche Differenzierung zugrunde.