Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 127 I 192 E. 5, BGE 127 V 255 f. E. 3b, BGE 126 V 52 E. 3b, BGE 110 Ia 13 E. 2b mit weiteren Hinweisen, BGE 125 I 4 E. 2b/aa, BGE 125 V 224 E. 3b). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es zulässig, für die Entstehung des Anspruchs auf eine Treueprämie auf den letzten Tag der entsprechenden 5-Jahres-Periode abzustellen. Im Hinblick auf die Neuregelung der Treueprämien drängt sich der 31. Dezember 2001 als Stichtag geradezu auf. Er schafft klare Verhältnisse.