er verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 127 I 192 E. 5, BGE 127 V 255 f. E. 3b, BGE 126 V 52 E. 3b, BGE 110 Ia 13 E. 2b mit weiteren Hinweisen, BGE 125 I 4 E. 2b/aa, BGE 125 V 224 E. 3b).