Die Auslegung von Art. 73 BPV ergibt somit, dass der Anspruch auf eine Treueprämie bei Vollendung des entsprechenden Dienstjahres, also am letzten Tag der 5-Jahres-Periode entsteht. Der Beschwerdeführer trat am 1. Januar 1992 in den Bundesdienst ein. Das 10. Anstellungsjahr vollendete er somit am 31. Dezember 2001. Das am 31. Dezember 2001 geltende Beamtengesetz sah für die Vollendung des 10. Dienstjahres keine Treueprämie vor. Und das BPG bzw. die BPV, nach deren Regelung am 31. Dezember 2001 der Anspruch auf