12 BPG). Diese Beispiele zeigen klar, dass in all den genannten Bestimmungen ein Dienstjahr am 365. bzw. 366. Tag nach Anstellungsbeginn vollendet ist und am folgenden Tag das nächstfolgende beginnt. f. Ein Blick in die Ordnungen von Kantonen und Gemeinden zeigt, dass auch diese den Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk bzw. auf eine Treueprämie entsteht, nicht ausdrücklich regeln (z. B. «nach» in § 46 und 47 des Dekretes zum Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Juni 2000 [SGS 150.1]; «bei» in § 23 des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt [Lohngesetz] vom 18. Januar 1995 [