32 BPG) nicht diskutiert (AB 1999 N 2103, AB 1999 S 1100). Hingegen wird in den Erläuterungen zur BPV vom 3. Juli 2001 in den Ausführungen zu Art. 73 BPV der Begriff «ab» dem 5. Anstellungsjahr verwendet. Dies zeigt, dass die Verfasser der Erläuterungen davon ausgingen, dass der Anspruch auf die Treueprämie im 5. Anstellungsjahr entsteht, denn sonst müsste es korrekterweise heissen «ab dem 6. Anstellungsjahr»; nach Vollendung des 5. Anstellungsjahres beginnt nämlich gleich das 6. Anstellungsjahr. Auch der Satz «Für rund 2’200 Personen wird die Treueprämie im 5. Anstellungsjahr in Form eines bezahlten Urlaubs ausgerichtet.