Die wörtliche Auslegung führt somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - zum Resultat, dass die beiden Bestimmungen mehrdeutig bzw. widersprüchlich sind. c. Die Entstehungsgeschichte der Norm ist insbesondere von Bedeutung, weil es sich beim BPG um ein junges Gesetz handelt, das erst im letzten Jahr in Kraft getreten ist (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 218 und dort zitierte Entscheide). In der Botschaft zum BPG wird lediglich erwähnt, dass die Treueprämien die längerfristige Loyalität zum Arbeitgeber individuell fördern und anerkennen sollen (BBl 1998 1684). In den Räten wurde Art. 28 der Vorlage (der heutige Art. 32 BPG) nicht diskutiert (AB 1999 N 2103, AB 1999 S 1100).