52 Abs. 1 VBPV kombiniert für den Zeitpunkt der Fälligkeit die beiden Ausdrücke («nach Vollendung»), der französische Text verwendet das Verb «accomplir» und der italienische Text «al compimento». Die Präposition «nach» findet sich hier also nur im deutschen Text. Die Verwendung von unterschiedlichen Begriffen für den gleichen Sachverhalt innerhalb einer Sprachversion und in den verschiedenen Sprachen zeigt, dass die Begriffe nicht in einem engen Wortsinn verwendet wurden. Die wörtliche Auslegung führt somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - zum Resultat, dass die beiden Bestimmungen mehrdeutig bzw. widersprüchlich sind.