4 Abs. 3 Überführungsverordnung BtG-BPG bestimmt nämlich, dass bei der Festlegung neurechtlicher Massnahmen und Ansprüche die für Massnahmen und Ansprüche nach dem Beamtengesetz massgebenden Dienstjahre angerechnet werden, sofern das altrechtliche Dienstverhältnis ohne Unterbruch in ein neurechtliches Arbeitsverhältnis nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) überführt wird, was vorliegend der Fall ist. Nach Rechtsprechung und Lehre fällt eine solche Bestimmung unter den Begriff der unechten Rückwirkung und ist grundsätzlich zulässig (BGE 126 V 135 E. 4a, BGE 124 III 272 E. 4e; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.