In materieller Hinsicht verweist das zuständige Departement auf seine Ausführungen im Beschwerdeentscheid und betont das besondere Gewicht der historischen Auslegung des neuen Personalrechts. Aus den Erwägungen: 1. (Formelles) 2. Mit dem Beschwerdeführer ist die PRK entgegen der Auffassung der Vorinstanz der Meinung, dass die hier zu entscheidenden Fragen nicht solche des intertemporalen Rechts sind. Die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung ist zwar richtig, doch kann der Schlussfolgerung, die Übergangsbestimmungen sähen keine unechte Rückwirkung vor, nicht beigepflichtet werden. Art. 4 Abs. 3 Überführungsverordnung